Allgemeine Geschäftsbedingungen
EIGENTUMSVORBEHALT
Das Eigentum an der verkauften Ware bleibt dem Verkäufer bis zur vollständigen Bezahlung des Preises und seiner Nebenkosten vorbehalten. Die Risiken der Ware gehen mit der Übergabe der Sache, wie oben beschrieben, und während der gesamten Dauer des Eigentums zugunsten des Verkäufers auf den Käufer über.
Der Käufer muss den Betrag des Preises für die Ware bezahlen, wenn sie durch Zufall oder auf andere Weise verschwindet.
Der Käufer darf keine Verpackungen oder Etiketten entfernen, die auf Waren erscheinen, die in Natura in seinen Beständen vorhanden sind und noch nicht bezahlt wurden.
Bei Waren, die sich noch nicht im Besitz des Käufers befinden, wird davon ausgegangen, dass sie noch unbezahlt sind. Infolgedessen kann der Verkäufer sie zurücknehmen, unbeschadet jeglicher Schadensersatzklage wegen vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung der Verordnung.
ANWENDUNGSBEREICH
Die Bestellungen der Kunden werden gemäß den unten aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen registriert. Ein eventueller Verzicht unsererseits auf eine oder mehrere Klauseln, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind, hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit der übrigen Klauseln.
PRODUKTVERWENDUNG
Unsere Tätigkeit besteht in der Herstellung und Formulierung von Produkten für die Holzindustrie. Es ist daher nicht unsere Aufgabe, die Zweckmäßigkeit der Wahl dieser Produkte im Hinblick auf die Endverwendung, für die unsere Kunden sie bestimmt haben, zu beurteilen.
MERKMALE
Die Eigenschaften unserer Produkte sind unverbindlich und unsere Haftung beschränkt sich auf die des Rohstoffherstellers. Falls diese Waren vom Verkäufer als nicht konform anerkannt werden, beschränkt sich die Verpflichtung auf den Ersatz oder die Rückerstattung dieser Waren, unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche.
PREIS
Unsere Preise sind die am Tag der Lieferung gültigen Preise und verstehen sich ohne Steuern. Es gelten die am Tag der Rechnungsstellung gültigen Steuern.
FRISTEN
Die Lieferfristen sind unverbindlich und werden nach Möglichkeit eingehalten, aber eine verspätete Lieferung kann nicht zu Schadensersatz oder Wiedergutmachung führen.
BEZAHLUNG
Sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden, sind unsere Zahlungsbedingungen Barzahlung bei Auftragserteilung. Bei Nichtzahlung schuldet der Käufer Zinsen in Höhe des Zinssatzes für Vorschüsse der Bank der Europäischen Gemeinschaften zuzüglich 1,5 %.
Bei Teillieferungen sind die Rechnungen entsprechend den Lieferungen zu zahlen, ohne die Erfüllung des gesamten Auftrags abzuwarten. Wir behalten uns das Recht vor, Lieferungen auszusetzen oder einen laufenden Vertrag zu kündigen, wenn der Käufer einer seiner Verpflichtungen nicht nachkommt und insbesondere unsere Rechnungen nicht fristgerecht bezahlt.
Das Handelsgericht ist, ausdrücklich vereinbart, allein zuständig für alle Streitigkeiten, gleich welcher Art. Die verschiedenen angenommenen Zahlungsarten bewirken weder eine Novation noch eine Abweichung von dieser Gerichtsstandsklausel.
GIFTNOTRUFZENTRALE DRINGENDE TOXIKOLOGISCHE ANRUFE (33) 04 72 11 69 11
UNTER KEINEN UMSTÄNDEN DÜRFEN UNSERE PRODUKT- UND SICHERHEITSETIKETTEN AUS OFFENSICHTLICHEN SICHERHEITSGRÜNDEN AUS UNSEREN PRODUKTVERPACKUNGEN HERAUSGESCHNITTEN ODER ENTFERNT WERDEN;
Artikel 5162 Dekret 88 1232 Dezember 1988: Wer einen oder mehrere gefährliche Stoffe oder Zubereitungen, die als sehr giftig, giftig, krebserzeugend oder erbgutverändernd eingestuft sind, entweder für das Inverkehrbringen oder für die Verwendung besitzt, muss sie in einem verschlossenen Schrank oder in Räumen aufbewahren, zu denen Personen, die nicht zum Betrieb gehören, keinen freien Zugang haben. Auf keinen Fall dürfen Produkte, die für die Ernährung von Menschen oder Tieren bestimmt sind, in die Schränke oder Räume gebracht werden. In diesen Schränken oder Räumen sind die genannten Stoffe oder Erzeugnisse getrennt von allen anderen Erzeugnissen oder Zubereitungen aufzubewahren, insbesondere von solchen, die unter die anderen in Artikel 5152 festgelegten Kategorien fallen, und von anderen Erzeugnissen, die für die menschliche Ernährung oder die Tierernährung bestimmt sind. Wenn der Besitzer mit Lebens- oder Futtermitteln handelt, darf zwischen der Einrichtung und ihren Nebengebäuden, die diesen Handel betreibt, und den Räumlichkeiten, in denen sehr giftige, giftige oder giftige Stoffe und Zubereitungen aufbewahrt werden, keine direkte innere Verbindung bestehen.